Allgemeine Geschäftsbedingungen ROLAND BOLLER GmbH
§1 Anwendungsbereich
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehungen zwischen der ROLAND BOLLER GmbH und Ihren Kunden rechtsverbindlich.
- Nebenabreden, Vertragsänderungen und/oder Sondervereinbarungen - einschließlich derjenigen von Vertretern oder Beauftragten der ROLAND BOLLER GmbH - bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. Sie bekommen nur Gültigkeit, wenn Ihnen explizit durch die ROLAND BOLLER GmbH zugestimmt wurde.
§2 Angebote
- Die Angebote der ROLAND BOLLER GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder direkter Lieferung durch die ROLAND BOLLER GmbH zustande.
- Das Urheberrecht an den von der ROLAND BOLLER GmbH erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt der ROLAND BOLLER GmbH vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der ROLAND BOLLER GmbH dürfen diese Unterlagen nicht an Dritte weitergereicht werden.
§3 Maße und Abbildungen
- Abweichungen von der Konstruktion und den angegebenen Maßen, werden vorbehalten, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Zumutbar sind solche Abweichungen, die weder die Verwendungsmöglichkeiten der sonstigen davon betroffenen Rechtsgüter des Kunden nicht nur unerheblich beeinträchtigen noch die Optik oder Ästhetik des Gesamtwerks nach Auffassung eines objektiven Betrachters mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Derartige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen.
§4 Preise und Zahlungen
- Alle Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart gelten diese ab der Betriebsstätte (EXW) zzgl. Verlade- und Verpackungskosten.
- Die Preise richten sich, soweit nicht anders vereinbart, nach dem Preis-Leistungsverzeichnis der ROLAND BOLLER GmbH in Ihrer gültigen Fassung, die in den Geschäftsräumen eingesehen werden kann.
- Erfolgt die Leistung durch die ROLAND BOLLER GmbH aus Gründen, die die ROLAND BOLLER GmbH nicht zu vertreten hat, erst 4 Monate nach Vertragsabschluss und hat es eine signifikante (>7%) Änderung der Preisermittlungsgrundlage (Gehalts-, Material-, Energie-, oder Rohstoffkosten) gegeben, kann die ROLAND BOLLER GmbH die vereinbarten Preise entsprechend erhöhen oder herabsetzen, sofern sie die Änderungen nicht selbst zu vertreten hat. Sollte eine Preiserhöhung 5% übersteigen ist der Kunde binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dato geleisteten Arbeiten bleiben hiervon unberührt.
- Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb einer Woche ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug frei der Zahlstelle der ROLAND BOLLER GmbH zu leisten. Sie gelten nur als geleistet, insofern die ROLAND BOLLER GmbH frei über das Geld verfügen kann.
- Bei Zahlungsverzug werden 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Zinsen berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt hiervon unbenommen. Weiterhin werden die im Rahmen des Mahnverfahrens anfallenden Kosten an den Kunden weiterberechnet.
- Der Kunde ist, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, nicht berechtigt, gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es nicht auf demselben Vertrag beruht, geltend zu machen oder die Aufrechnung mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung zu erklären.
- Bei Verzug des Kunden mit einer vereinbarten Voraus- oder Teilzahlung um mehr als 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer (Teil)Rechnung, wobei es auf den Eingang der Zahlung bei der ROLAND BOLLER GmbH ankommt, ist die ROLAND BOLLER GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Sollten der ROLAND BOLLER GmbHs Umstände bekanntwerden, die ernste Zweifel an der weiteren Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden begründen, so steht der ROLAND BOLLER GmbH ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu.
§5 Lieferzeit
- Angegebene Lieferzeiten sind stets nur circa-Angaben. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Brand- und ähnliche Ereignisse sowie Elementarereignisse, und Ereignisse, die in ihrer Auswirkung auf die ROLAND BOLLER GmbH vergleichbar sind, verlängern die Lieferungszeit, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.
- Die ROLAND BOLLER GmbH ist berechtigt nach vorher genannten Ereignissen, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
- Wird die von der ROLAND BOLLER GmbH angegebene Lieferzeit in anderen als den vorher genannten Fällen um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Abnehmer berechtigt, uns eine Liefernachfrist von 3 Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf dieser Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen nicht erfüllt, so hat der Abnehmer das Recht, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gilt ab der 3ten Verzugswoche pro weitere vollendete Woche eine Haftung von 0,5% maximal 5% des Rechnungsbetrags.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die die ROLAND BOLLER GmbH nicht zu vertreten hat, so berechnet Sie Lagerkosten in Höhe von 0,5% der Rechnungssumme des Gesamtauftrags pro Monat.
- Die Lieferverpflichtung durch die ROLAND BOLLER GmbH besteht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch Ihre Zulieferer, sofern diese nicht durch die ROLAND BOLLER GmbH zu vertreten sind. Die ROLAND BOLLER GmbH verpflichtet sich Ihre Kunden umgehend darüber zu informieren.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Zahlung aller der ROLAND BOLLER GmbH gegen den Kunden zustehenden oder noch entstehenden Forderungen - bei Annahme von Wechseln und Schecks bis zu ihrer Einlösung – bleiben alle gelieferten Waren Eigentum der ROLAND BOLLER GmbH.
- Soweit das Eigentum infolge Einbaus auf den Kunden übergeht, steht der ROLAND BOLLER GmbH auch ein Recht zur Demontage der Einbauten zu.
- Der Kunde ist vor der Tilgung der genannten Forderungen zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes - jederzeit widerruflich - berechtigt, jedoch nur so lange, wie er sich nicht im Verzuge befindet. Diese Einwilligung steht unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Weiterveräußerung wiederum unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Zur Sicherung der vorgenannten Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und aus der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an die ROLAND BOLLER GmbH ab. Die ROLAND BOLLER GmbH nimmt die Abtretung bereits hiermit an.
- Der Kunde ist zum Einzug, der an die ROLAND BOLLER GmbH abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Die Ermächtigung erlischt, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde mit seinen Leistungen gegenüber der ROLAND BOLLER GmbH in Verzug gerät.
- Bei berechtigtem Zweifel an der Liquidität des Kunden oder wenn sich der Kunde mit seinen Leistungen gegenüber der ROLAND BOLLER GmbH in Verzug befindet, ist diese berechtigt, die von ihr gelieferte Ware als Eigentum der ROLAND BOLLER GmbH sichtbar zu kennzeichnen oder sicherzustellen. Ansonsten werden alle Forderungen der ROLAND BOLLER GmbH sofort fällig.
§7 Mängelrügen und Gewährleistung
- Für Mängel der Lieferung - außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften - haftet die ROLAND BOLLER GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
- Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich nach Feststellung in nachprüfbarer Art schriftlich zu rügen. Diese können nur anerkannt werden, wenn sie spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware erhoben werden.
- Bei Naturmaterialien sind farbliche Unterschiede sowie kleine Risse, gesunde Äste, Ausharzungen und unterschiedliche Holzmaserungen kein Mangel.
- Die ROLAND BOLLER GmbH ist verpflichtet, nach ihrer Wahl alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich in Folge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar geworden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden sind, oder den Minderwert zu erstatten. Ausgebaute Teile oder Gegenstände, für die Ersatzlieferung erfolgt, werden Eigentum der ROLAND BOLLER GmbH.
- Schlägt eine Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten fehl, steht dem Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche das Recht auf Minderung des Kaufpreises zu.
- Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Drittfirmen oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- und Bedienungsanleitungen und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne die Genehmigung der ROLAND BOLLER GmbH seitens des Kunden oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten an den geleiferten Waren vorgenommen werden.
- Gibt der Kunde der ROLAND BOLLER GmbH keine Gelegenheit und angemessene Zeit, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Ausbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen, entfallen sämtliche Mängelansprüche.
- Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig und so weit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung durch die ROLAND BOLLER GmbH oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt, ausgeschlossen.
§8 Annullierungskosten
- Tritt der Kunde von einem erteilten Auftrag gemäß § 636 BGB zurück oder steht der ROLAND BOLLER GmbH nach Gesetz oder diesem Vertrag ein Rücktrittsrecht zu, das durch Umstände in der Person des Kunde veranlasst ist, kann die ROLAND BOLLER GmbH unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§9 Schadenersatz
- Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen sofern nicht eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die ROLAND BOLLER GmbH oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der ROLAND BOLLER GmbH vorliegen. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben hiervon unberührt.
- Schadenersatzansprüche verjähren entsprechend den gesetzlichen Fristen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzt bleiben hiervon unberührt.
§10 Werbung
- Die ROLAND BOLLER GmbH ist berechtigt, während der Bauausführung auf dem Grundstück des Kunden ein Werbeschild aufzustellen.
- Darüber hinaus ist sie berechtigt, das fertig gestellte Produkt zu fotografieren und die Fotos zu Werbezwecken in Prospekten und im Internet zu veröffentlichen, sofern die genaue Adresse nicht direkt erkennbar ist. Name und Anschrift des Kunden dürfen jedoch nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung veröffentlicht werden.
§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Binzen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist Lörrach.
- Sollten einzelne Klauseln unzulässig oder unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unzulässigen oder unwirksamen Klausel solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen.